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   OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01   

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https://dejure.org/2002,7760
OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01 (https://dejure.org/2002,7760)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.01.2002 - 22 U 73/01 (https://dejure.org/2002,7760)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Januar 2002 - 22 U 73/01 (https://dejure.org/2002,7760)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 276; ; BGB §§ 346 ff; ; BGB § 459; ; BGB § 465

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 §§ 346 ff § 459 § 465
    Wandlungsvoraussetzungen bei Rückabwicklung eines in Gang gesetzten, aber noch nicht vollzogenen Grundstückskaufvertrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienrecht - Rückabwicklung eines Immobilienkaufs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.11.1999 - V ZR 321/98

    Fernwärmeleitung als Rechtsmangel eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Eine derartige beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist grundsätzlich ein Rechtsmangel (BGH NJW 2000, 803).

    Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 2000, 803) hat eine auf dem Grundstück für eine Fernwärmeleitung bestellte Dienstbarkeit als Offenbarungspflichtigen Umstand bewertet und dieses damit begründet, es handle sich um ein Hindernis, das den Vertragszweck vereiteln könne und deshalb für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sei, so daß er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte.

  • BGH, 16.06.1978 - V ZR 115/77

    Geltendmachung von vorher entstandenen Ansprüchen auf Schadensersatz wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Das Angebot der Beklagten war auf eine Rückgängigmachung des Vertrages gerichtet, GA 18; auch der Kläger wollte wegen des Feuchtigkeits- und des Rechtsmangels die Rückabwicklung und nicht lediglich eine Nichtabwicklung des Vertrags in Zukunft, GA 16 f.; bei einem in Gang gesetzten, aber noch nicht vollends abgewickelten Grundstückskaufvertrag liegt es nahe, eine Aufhebung ex tunc anzunehmen und die Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB vorzunehmen (BGH NJW-RR 1996, 336; NJW 1978, 2198; Münchener Kommentar - Thode, BGB, 4.Aufl., § 305 Rdn 46; Palandt aaO § 305 Rdn 7).

    Ob Rücktritt oder rückwirkender Aufhebungsvertrag : der Kläger kann allein Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß den §§ 433, 434, 440, 325, 326 BGB nicht mehr verlangen; ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz eines Verzugs- oder auch Vertrauensschadens ist hiervon nicht berührt (vgl. BGH NJW 1978, 2198; Palandt aaO § 325 Rdn 25; Einf v § 346 Rdn 2).

  • BGH, 21.12.1984 - V ZR 206/83

    Notarkosten nach Rücktritt - §§ 440, 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl.

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Bei Anwendung der §§ 346 ff. BGB kommt auch die Erstattung von Vertragskosten analog § 467 S. 2 BGB nicht in Betracht (BGH NJW 1985, 2697).

    Die Haftung für einen Rechtsmangel ist nicht nur im Rahmen der §§ 433, 434, 440, 326, 325 BGB mit der Folge Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung denkbar, sondern auch nach den auf Ersatz des Vertrauensschaden gerichteten Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß (BGH WM 2001, 1302; NJW-RR 1992, 91; NJW 1985, 2697).

  • BGH, 11.10.1991 - V ZR 159/90

    Verhältnis der Haftung aus c.i.c. zur kaufrechtlichen Rechtsmängelhaftung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Die Haftung für einen Rechtsmangel ist nicht nur im Rahmen der §§ 433, 434, 440, 326, 325 BGB mit der Folge Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung denkbar, sondern auch nach den auf Ersatz des Vertrauensschaden gerichteten Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß (BGH WM 2001, 1302; NJW-RR 1992, 91; NJW 1985, 2697).

    Bei einer Haftung aus cic für einen Rechtsmangel reicht zwar Fahrlässigkeit (BGH NJW-RR 1992, 91).

  • BGH, 09.11.1990 - V ZR 194/89

    Ausübung des Ermessens bei Zulassung verspätet angetretenen Zeugenbeweises

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Die Erklärung, der Verkäuferin seien keine versteckten Mängel bekannt, ist eine Wissenserklärung, keine Zusicherung (BGH NJW 1991, 1181; NJW-RR 1992, 333).
  • BGH, 08.04.1994 - V ZR 178/92

    Offenbarungspflicht des Hausverkäufers hinsichtlich ohne weiteres erkennbarer

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Der Verkäufer eines Hausgrundstücks muß nicht über solche Mängel aufklären, die einer Besichtigung zugänglich / ansonsten ohne weiteres erkennbar sind (BGH NJW-RR 1994, 907).
  • BGH, 22.11.1991 - V ZR 215/90

    Zugesicherte Mangelfreiheit und Mangelverschweigen bei Kellerfeuchtigkeit im

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Die Erklärung, der Verkäuferin seien keine versteckten Mängel bekannt, ist eine Wissenserklärung, keine Zusicherung (BGH NJW 1991, 1181; NJW-RR 1992, 333).
  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99

    Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Umfang des

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Die Haftung für einen Rechtsmangel ist nicht nur im Rahmen der §§ 433, 434, 440, 326, 325 BGB mit der Folge Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung denkbar, sondern auch nach den auf Ersatz des Vertrauensschaden gerichteten Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß (BGH WM 2001, 1302; NJW-RR 1992, 91; NJW 1985, 2697).
  • BGH, 20.09.1996 - V ZR 173/95

    Wirksamkeit eines Grundstückkaufvertrages in Bezug auf nicht vollständige

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Aus unrichtigen Angaben bei Vertragsschluß (vgl. BGH NJW-RR 1997, 144) haftet die Beklagte nicht.
  • BGH, 09.11.1995 - IX ZR 19/95

    Rückabwicklung eines aufgehobenen Grundstückskaufvertrag und Ersatz notwendiger

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2002 - 22 U 73/01
    Das Angebot der Beklagten war auf eine Rückgängigmachung des Vertrages gerichtet, GA 18; auch der Kläger wollte wegen des Feuchtigkeits- und des Rechtsmangels die Rückabwicklung und nicht lediglich eine Nichtabwicklung des Vertrags in Zukunft, GA 16 f.; bei einem in Gang gesetzten, aber noch nicht vollends abgewickelten Grundstückskaufvertrag liegt es nahe, eine Aufhebung ex tunc anzunehmen und die Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB vorzunehmen (BGH NJW-RR 1996, 336; NJW 1978, 2198; Münchener Kommentar - Thode, BGB, 4.Aufl., § 305 Rdn 46; Palandt aaO § 305 Rdn 7).
  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

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